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Die Bauarbeitenverordnung aus dem Jahr 2005 entspricht nicht mehr dem heutigen Stand der Technik und Sicherheit. Zu Beginn des Jahres 2022 ändern deshalb eine Reihe von Vorschriften für die Arbeitssicherheit auf Schweizer Baustellen.
Am 18. Juni 2021 hat der Bundesrat die neue Fassung der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) verabschiedet, welche am 1. Januar 2022 in Kraft tritt.
Die Überarbeitung der BauAV ist ein Gemeinschaftswerk von Vertretern aus der Baubranche, des Bundes, der Kantone, Gewerkschaften und der Suva. Die neue Verordnung wurde umfassend überarbeitet und zum besseren Verständnis strukturell angepasst. Dies hat Auswirkungen auf das gesamte Bauwesen in der Schweiz, wovon insgesamt über 70’000 Betriebe von den Änderungen direkt betroffen sind. Darunter sind folgende Arbeiten zu verstehen: Erstellung, Änderung/Erweiterung, Unterhalt (Instandhaltung und Instandsetzung), Kontrolle, Rückbau und Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten.
Gegenstand dieser Verordnung ist, dass Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten festgelegt werden müssen. Demnach sind Bauarbeiten so zu planen, dass das Risiko von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist. Jedes Bauvorhaben unterscheidet sich vom anderen und gilt als Prototyp. Entsprechend unterschiedlich sind die jeweiligen Gefahren und Risiken, welche vor jeder Ausführung analysiert und anhand eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzepts schriftlich zu dokumentieren sind. Die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, inklusive der Verwendung der richtigen Arbeits- und Hilfsmittel werden so benannt und in den Arbeitsprozess miteingeplant. Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe auftreten können, so muss der Arbeitgeber * die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen. Hier muss das baustellenspezifische Sicherheitskonzept erweitert und mit den nötigen Massnahmen für eine Schadstoffsanierung (Asbest, PCB, PAK, Radon usw. – als schädlicher Stoff gilt auch Schimmelpilz) ergänzt werden. Die von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung abhängenden Massnahmen sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags. Umgesetzt und kontrolliert wird diese Konzeption von einer Person, welche für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist. Dieser Sicherheitsbeauftragter muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechende Weisungen erteilen können und sie laufend instruieren.
Werden nun bei Untersuchungen gesundheitsschädigende Stoffe gefunden, hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das Ergebnis von erstellten Schadstoffgutachten und deren notwendigen Massnahmen zu informieren. Es ist mitunter dafür zu sorgen, dass am Arbeitsplatz der Sauerstoffgehalt der Luft zwischen 19 und 21 Volumenprozente beträgt und die Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Stoffe in der Luft nach den Richtlinien über maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen (MAK) nach Artikel 50 Absatz 3 VUV nicht überschritten werden.
Nicht zuletzt wurde die Gelegenheit genutzt, die Erfahrungen aus den Präventionsbemühungen der vergangenen Jahre einfliessen zu lassen. Denn nur gemeinsam können Unfälle nachhaltig reduziert und die Gesundheit aller am Bau beteiligten Personen besser geschützt werden.
Der Verband SPR Schweiz hat diese Vorgaben aufgenommen und eine massgebende Richtlinie im Jahr 2020 fertig gestellt, welche nun zentralen Stellen vorliegt. Diese Bestimmungen stellen sicher, dass Schimmelpilzsanierungen fachgerecht ausgeführt werden. Denn wer Schimmelpilzsanierungen ausführt, ist gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt. Typische Erkrankungen sind Reizerscheinungen der Haut und der Augen sowie Allergien und fieberhafte Allgemeinerkrankungen. Mehr Informationen über die biologischen und chemischen Gefährdungen sowie deren notwendigen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden beschreibt das SUVA-Merkblatt Bestellnummer 44081.d.
* Wer ist Arbeitgeber im Sinne der neuen BauAV? Als Arbeitgeber gilt, wer Arbeitnehmende in einem
Arbeitsverhältnis beschäftigt und ihnen dafür ein Entgelt schuldet. Arbeitgeber tragen gemäss
Unfallversicherungsgesetz Art. 82 die Verantwortung für die Sicherheit der Arbeitnehmenden in ihrem Betrieb.
Somit sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsnehmende auf der Baustelle beschäftigen, für ihre
eigenen Mitarbeitenden verantwortlich. Fehlen die für die Sicherheit erforderlichen Schutzmassnahmen, müssen
sie diese entweder vorgängig erstellen oder sie dürfen ihre Mitarbeitenden von den entsprechenden Arbeitsplätzen
aus nicht arbeiten lassen.
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Ausgabe 01/2021
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Aufnahme eines Protokolls für Schimmelsanierungen
Beitrag aus dem juristischen Bereich: Sorgfaltspflichten des Schimmelexperten als Beauftragter
Vorstellung Mitglieder
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Ausgabe 02/2020